OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2015
12 WF 60/15
Normen:
FamFG § 44; RVG § 32 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 397/14

Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs auch über die Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 12 WF 60/15

DRsp Nr. 2015/16937

Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs auch über die Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren

Haben die Parteien eines einstweiligen Anordnungsverfahrens einen Vergleich geschlossen, in dem sie auch die Hauptsache geregelt haben, so steht dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus einem um den Wert der Hauptsache erhöhten Gegenstandswert zu. Hingegen ist der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr nicht anzuheben.

Tenor

Auf die Gehörsrüge der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 5.6.2015 (12 WF 60/15) aufgehoben und der Verfahrenswert für den Vergleich auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dieser abhelfend in teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (32 F 397/14) auf 4.500,- EUR festgesetzt (davon Mehrwert 3.000,- EUR).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 44; RVG § 32 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe