Auf die Gehörsrüge der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 5.6.2015 (12 WF 60/15) aufgehoben und der Verfahrenswert für den Vergleich auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dieser abhelfend in teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (32 F 397/14) auf 4.500,- EUR festgesetzt (davon Mehrwert 3.000,- EUR).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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