OLG Köln - Beschluss vom 11.05.2010
17 W 47/10
Normen:
BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15; RVG § 44; RVG § 56;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 666
Rpfleger 2010, 522
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2/10

Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten

OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 17 W 47/10

DRsp Nr. 2010/10080

Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten

1. Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Bewertung der Zahl der "Angelegenheiten", für die Beratungshilfe bewilligt wurde, grundsätzlich ohne Bedeutung (Festhaltung Senat MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188). 2. Ist im Beratungshilfeschein nach Art einer "Vorratsentscheidung" für eine Vielzahl von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten Beratungshilfe bewilligt worden (hier: "Fragen bzgl. Getrenntleben, Ehescheidung, Unterhalt, Zugewinn, Hausratsteilung"), so kann diese Verfahrensweise nicht im Vergütungsverfahren nachträglich dahin korrigiert werden, die Bewilligung erfasse nur solche Sachverhalte, für die zum Zeitpunkt der Erteilung des Berechtigungsscheins ein konkreter Beratungsbedarf bestanden habe. 3. Zur Frage, inwiefern die Geltendmachung einerseits von Trennungsunterhalt sowie andererseits der Erstattung von Stromkosten unterschiedliche Angelegenheiten darstellen.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15; RVG § 44; RVG § 56;

Gründe