BGH - Beschluss vom 11.07.2012
XII ZB 354/11
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1920
FamRB 2012, 376
FamRZ 2012, 1555
FuR 2012, 597
MDR 2012, 1307
NJW-RR 2013, 129
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1166/10
OLG Frankfurt am Main, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 43/11

Höhe der Beschwer bei Zusammenverlagerung des Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten sowie bei Verurteilung zur Offenlegung des Einkommens und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids

BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen XII ZB 354/11

DRsp Nr. 2012/16239

Höhe der Beschwer bei Zusammenverlagerung des Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten sowie bei Verurteilung zur Offenlegung des Einkommens und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids

BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Antragsgegners Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht hat, begehrt im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von Belegen.