OLG Hamburg - Beschluss vom 27.12.2000
10 WF 93/00
Normen:
BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 80
Vorinstanzen:
AG Hamburg - Beschluss vom 12.10.2000 - Az. 281 F 231/98,

Höhe der Beweisgebühr im Scheidungsverfahren - Umfang des Verbundverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 10 WF 93/00

DRsp Nr. 2004/18193

Höhe der Beweisgebühr im Scheidungsverfahren - Umfang des Verbundverfahrens

Umfasst das Scheidungsverbundverfahren auch die Regelung der elterlichen Sorge, steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt steht für die Wahrnehmung der Interessen einer Partei anlässlich der Anhörung gemäß § 613 ZPO eine Beweisgebühr auch aus dem Wert der Sorgerechtssache zu. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 12. November 1998 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich bewilligt und ihr zur Vertretung Frau Rechtsanwältin W beigeordnet. Den Streitwert hat das Familiengericht mit Beschluß vom 27. Juni 2000 für die Ehesache auf 4.000,00 DM, für die Folgesache Sorgerecht auf 1.500,00 DM und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 DM festgesetzt.