Mit Beschluß vom 12. November 1998 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich bewilligt und ihr zur Vertretung Frau Rechtsanwältin W beigeordnet. Den Streitwert hat das Familiengericht mit Beschluß vom 27. Juni 2000 für die Ehesache auf 4.000,00 DM, für die Folgesache Sorgerecht auf 1.500,00 DM und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 DM festgesetzt.
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