OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.07.2015
6 UF 16/15
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 261/12
AG St. Ingbert, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 261/12

Höhe der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 6 UF 16/15

DRsp Nr. 2016/3465

Höhe der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Will der Versorgungsträger seine Teilungskosten nicht bis zur maximal höchstrichterlich gebilligten Höhe pauschaliert geltend machen, sondern erstrebt er die Anerkennung höherer Teilungskosten, so muss er hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinen internen Kostenstrukturen machen. Enthält die Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine Klausel, der zufolge für das übertragene Anrecht der (niedrigere) Rechnungszins für Neuverträge statt derselbe (höhere) Rechnungszins wie für das auszugleichende Anrecht gilt, ist diese Klausel nichtig und stattdessen entsprechend § 11 Abs. 2 VersAusglG anzuordnen, dass auf das übertragene Anrecht der für das auszugleichende Anrecht maßgebliche Rechnungszins zur Anwendung kommt.

1. Die Erstbeschwerde der Firma ... pp. für Deutschland gegen Absatz 5 des - durch Beschluss vom 23. Februar 2015 berichtigten - Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 7. Januar 2015 - 4 F 261/12 VA wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Absatz zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: