OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.02.2011
5 WF 220/10
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 01.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 567/07

Höhe der Verfahrensgebühr bei Erledigung bislang nicht rechtshängiger Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 5 WF 220/10

DRsp Nr. 2011/21747

Höhe der Verfahrensgebühr bei Erledigung bislang nicht rechtshängiger Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

1. Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG -VV hat gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV auf wegen desselben Gegenstands später anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG -VV zu erfolgen vor der Ermittlung der Verfahrensgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG und nicht auf diese (Anschl. an OLG Stuttgart JurBüro 2009, 246). 2. Es besteht Einigkeit, dass Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 RVG -VV dahingehend auszulegen ist, dass die Terminsgebühr auch hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche entsteht, soweit über diese im gerichtlichen Verfahren verhandelt und eine Einigung erzielt wird.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 01.05.2010 - 10 F 567/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Beklagten an die Beklagtenvertreterin auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009 - 5 UF 234/07 - zu erstattenden Kosten werden auf 2.416,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 festgesetzt.