1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 01.05.2010 - 10 F 567/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die von dem Beklagten an die Beklagtenvertreterin auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009 - 5 UF 234/07 - zu erstattenden Kosten werden auf 2.416,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 festgesetzt.
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