Die Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.3.2010 - 6 VI 254/07 - wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.883,55 €.
I. Am 15.10.2006 verstarb der Erblasser. Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke und Gesellschaftsanteile an zwei in Liquidation befindlichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Mit Beschluss vom 7.8.2007 bestellte das Amtsgericht die Nachlasspflegerin, eine Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht, mit den Aufgabenbereichen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben. Die Nachlasspflegerin ermittelte zum Todestag des Erblassers Aktiva in Höhe von 303.627,26 € und Passiva in Höhe von 1.314.834,20 €. Alle Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus.
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