OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2010
6 Wx 2/10
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 254/07

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 6 Wx 2/10

DRsp Nr. 2010/17620

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

Bei der Bemessung der Vergütung für eine Nachlasspflegerin, die als Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht besondere Qualifikationen vorzuweisen hat, ist ein Stundensatz von 130 EUR netto angemessen.

Die Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.3.2010 - 6 VI 254/07 - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.883,55 €.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Am 15.10.2006 verstarb der Erblasser. Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke und Gesellschaftsanteile an zwei in Liquidation befindlichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Mit Beschluss vom 7.8.2007 bestellte das Amtsgericht die Nachlasspflegerin, eine Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht, mit den Aufgabenbereichen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben. Die Nachlasspflegerin ermittelte zum Todestag des Erblassers Aktiva in Höhe von 303.627,26 € und Passiva in Höhe von 1.314.834,20 €. Alle Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus.