I. Durch Beschluss des Familiengerichts vom 17. Januar 2007 ist der Klägerin für ihre auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt gerichtete Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ##### in ##### zu ihrer Vertretung beigeordnet worden.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 hat die Klägerin gebeten, Rechtsanwältin ##### zu entbinden und ihr einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil ihr Vertrauen zu Rechtsanwältin ##### zerstört sei. Mit Schriftsatz vom 13. September 2007 hat Rechtsanwältin ##### mitgeteilt, dass die Klägerin das Mandat gekündigt hat. Unter dem 5. Oktober 2007 hat Rechtsanwältin ##### angezeigt, nunmehr die Klägerin zu vertreten, und gebeten, nach Entpflichtung der Rechtsanwältin ##### der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden.
Daraufhin hat das Familiengericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 Rechtsanwältin ##### von der Beiordnung entbunden und der Klägerin Rechtsanwältin ##### in ##### zu den Bedingungen einer ##### Anwältin beigeordnet "mit der Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können".
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