OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2022
10 W 79/22
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 153/21

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten Landwirts bei Mittellosigkeit des Nachlasses

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 10 W 79/22

DRsp Nr. 2023/15193

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten Landwirts bei Mittellosigkeit des Nachlasses

Ein ausgebildeter Landwirt verfügt aufgrund seiner Ausbildung über keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbar sind. Gründe für die Bewilligung des erhöhten Stundensatzes von 29,50 € (§ 3 Abs. 1 VBVG) liegen daher nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Warstein vom 21.10.2021 abgeändert.

Dem Beteiligten zu 1) wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 422,87 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 119,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.