OLG Hamm - Beschluss vom 30.11.2022
15 W 260/18
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 381/10

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten RechtsanwaltsBeurteilung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit bei umfangreicher ErbenermittlungAnforderungen an Darlegung und Nachweis der Tätigkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 15 W 260/18

DRsp Nr. 2023/14582

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit bei umfangreicher Erbenermittlung Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Tätigkeiten

1. Die Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts ist bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach einem Stundensatz von 110 € abzurechnen. 2. Die Tätigkeit ist u.a. dann als mindestens durchschnittlich zu bewerten, wenn umfangreiche Tätigkeiten zur Ermittlung der Erben und im Falle des Vorversterbens deren Erben erforderlich waren. 3. Erstreckt die Tätigkeit sich über mehrere Jahre, so ist eine auf Antrag des Nachlasspflegers gerichtlich angeordnete Fristverlängerung beachtlich. 4. Der Stundenaufwand für die Führung einer Nachlasspflegschaft ist grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die entfalteten Tätigkeiten überhaupt im Rahmen der dem Nachlasspfleger übertragenen Aufgaben liegen und soweit die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. 5. Eine Gesamttätigkeitsdauer von 145 Stunde über einen Zeitraum von sechs Jahren und fünf Monaten ist nicht als ungewöhnlich umfangreich und unangemessen anzusehen.