OLG Koblenz - Urteil vom 05.07.1988
11 UF 1412/87
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3 § 1571 § 1569 § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 59
Vorinstanzen:
AG M. - Urteil - 30 F 487/86 - 28.10.1987,

Höhe des Altersversorgungsunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen 11 UF 1412/87

DRsp Nr. 1996/23097

Höhe des Altersversorgungsunterhalts

1. Werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch mietfreies Wohnen geprägt, so ist der Mietwert der Wohnung in die Berechnung des Ehegattenunterhalts einzubeziehen. Unbeachtlich ist es, wenn das Haus nach der Trennung veräußert wird. 2. Sind als Surrogat für die die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Nutzung des Hauses in Form des mietfreien Wohnens an dessen Stelle in Höhe des Mietwerts tatsächlich erzielte oder erzielbare Zinserträge getreten, so ist dieser Betrag in Höhe des Mietwerts dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzu zu rechnen.3. Ist als Surrogat für die die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Nutzung des Hauses in Form des mietfreien Wohnens an dessen Stelle das mietfreie Wohnen in einer Eigentumswohnung getreten, so ist der Wert des mietfreien Wohnens auf den Bedarf der Unterhaltsberechtigten anzurechnen.4. Auch wenn der Unterhaltspflichtige bereits eine Rente bezieht und eine Aufstockung seiner Altersversorgung nicht mehr möglich ist, ist er zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet, weil es sich hierbei nicht um die teilhabe an einer Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten handelt, sondern um den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Unterhaltsberechtigten.