OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.2010
2 UF 63/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4; BGB § 1609;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 155/00
AG Kassel, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 520 F 1809/08

Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 2 UF 63/10

DRsp Nr. 2010/19948

Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

1. Wird Altersvorsorgeunterhalt gefordert, ist dieser im Rahmen der Dreiteilungsmethode auch für die zweite Ehefrau zu berechnen. Bei der Bedarfsermittlung ist die zweite Ehefrau damit so zu behandeln, als sei der Scheidungsantrag zugestellt. Zur Ermittlung des Elementarunterhalts sind beide Altersvorsorgeunterhaltsbeträge vom Einkommen des Verpflichteten in Abzug zu bringen. 2. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der Dreiteilungsmethode sind im Verhältnis zur zweiten gleichrangigen Ehefrau berücksichtungsfähige Schuldendienste bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens des Unterhaltsschuldners in Abzug zu bringen und wirken sich damit auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau aus. Im Rahmen der Kontrollberechnung, bei der die zweite Eheschließung unbeachtet bleibt, sind diese Belastungen nicht zu berücksichtigen.

Auf die Berufungen wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 7. Januar 2010 - Az.: 520 F 1809/08 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2001 - Az.: 2 UF 155/2000 wird dahin abgeändert, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2011 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen.