OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2015
10 WF 104/15
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1461
FuR 2016, 719
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 142/15

Höhe des Barunterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes gegen einen weitere Geschwister betreuenden Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 10 WF 104/15

DRsp Nr. 2016/8523

Höhe des Barunterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes gegen einen weitere Geschwister betreuenden Elternteil

Zur Unterhaltspflicht bei Geschwistertrennung.

Betreut die Mutter dreier minderjähriger Kinder zwei von diesen selbst und lebt ein drittes bei dem Vater, so ist sie dem bei dem Vater lebenden Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet. Ein ungekürzter Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Kindesvater seinen Barunterhaltspflichten gegenüber den zwei bei der Mutter lebenden Kindern nachkommt und der als Verteilungsmasse zur Verfügung stehende Teil des Einkommens ausreicht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Barunterhaltsanspruch des bei dem Vater lebenden Kindes anteilig um den auf die nicht erfüllten Barunterhaltsansprüche entfallenden Teile des als Verteilungsmasse zur Verfügung stehenden Einkommens zu kürzen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Verfahrenskostenhilfe aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht (vollständig) versagt werden.

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