OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2007
13 UF 113/07
Normen:
BGB § 1361 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 280
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 528/05

Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 13 UF 113/07

DRsp Nr. 2008/23702

Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

Jedenfalls dann, wenn die (Trennungs-) unterhaltsberechtigte Ehefrau keine minderjährigen Kinder zu betreuen hat, ist ein eheangemessener Selbstbehalt von 1.000 EUR bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1581 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben im Mai 2003 geheiratet. Seit Oktober 2005 leben sie getrennt. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem SGB II; Übergegangenen Unterhaltsansprüche sind rückabgetreten. Der Beklagte ist Gerüstbauer bei einer Spezialgerüstbaufirma, die Brücken einrüstet. Regelmäßig - jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2007 - wurde ihm in den Wintermonaten gekündigt; von Januar bis April bzw. Mai war er jeweils arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Die Klägerin macht nunmehr Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 253,00 EUR monatlich ab Mai 2006 geltend.