I. Die Parteien haben im Mai 2003 geheiratet. Seit Oktober 2005 leben sie getrennt. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem SGB II; Übergegangenen Unterhaltsansprüche sind rückabgetreten. Der Beklagte ist Gerüstbauer bei einer Spezialgerüstbaufirma, die Brücken einrüstet. Regelmäßig - jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2007 - wurde ihm in den Wintermonaten gekündigt; von Januar bis April bzw. Mai war er jeweils arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Die Klägerin macht nunmehr Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 253,00 EUR monatlich ab Mai 2006 geltend.
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