OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.04.1992
16 WF 43/92
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1438
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 21.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 289/91

Höhe des Erwerbstätigenbonus

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 16 WF 43/92

DRsp Nr. 1996/23327

Höhe des Erwerbstätigenbonus

Nach Auffassung des Senats ist im Falle der Forderung von Getrenntlebens- oder Geschiedenenunterhalt zunächst das maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des Mannes zu ermitteln. Dann sind zuerst anderweitige Zahlungsverpflichtungen - bei Einverständnis der klagenden Ehefrau auch der Kindesunterhalt - abzusetzen, und von dem dann verbleibenden bereinigten Einkommen der sogenannte Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen schon bei der Bedarfsberechnung ein die Hälfte des "verteilungsfähigen" Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben muß.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.