SchlHOLG - Beschluss vom 03.07.2018
13 WF 57/18
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;

Höhe des Gegenstandswerts in einer EhesacheBerücksichtigung vorhandenen Vermögens

SchlHOLG, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 13 WF 57/18

DRsp Nr. 2018/16415

Höhe des Gegenstandswerts in einer Ehesache Berücksichtigung vorhandenen Vermögens

Orientierungssätze: Höhe des Verfahrenswertes in Ehescheidungssachen

1. Bei der Berücksichtigung des Vermögens bei der Gegenstandswertbemessung in einer Ehesache ist von dem Gesamthandsvermögen der Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 30.000 EUR je Ehegatte in Abzug zu bringen. 2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Versorgungsausgleichs bleibt hingegen das Vermögen ohne Berücksichtigung. Vielmehr beträgt der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 24. November 2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert für das Verfahren I. Instanz wird auf 296.532,08 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den erstinstanzlichen Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren mit der angefochtenen Entscheidung auf insgesamt 251.432,08 € festgesetzt.

Dabei hat es den Wert der Ehesache mit