FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
11 K 1513/04
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 20 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1378

Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 1513/04

DRsp Nr. 2008/16249

Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform

Der für 2001 geltende Kinderfreibetrag i. H. von 3.456 DM pro Elternteil ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (BGBl 2000 I S. 1479) verfassungskonform. Soweit der Gesetzgeber mit diesem Gesetz in § 1612b Abs. 5 BGB einen Unterhalt i. H. von 135% des Regelbetrags festgelegt hat, ist dies für das Steuerrecht ohne Bedeutung; da weder Art. 6 Abs. 1, 2 GG noch das Sozialstaatsprinzip eine Anknüpfung des Kinderfreibetrags an den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt gebieten, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Steuerrecht auf den sozialhilferechtlichen Bedarf abzustellen.

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 20 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater von A. B., geboren am ....