OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2018
2 UF 135/17
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 3598/16

Höhe des Kindesunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 2 UF 135/17

DRsp Nr. 2018/15240

Höhe des Kindesunterhalts

1. Zur Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres des Kindes2. Kein Fortfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils, wenn dieser für ein weiteres gemeinsames, nicht privilegiertes volljähriges Kind aufkommt.

1. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind Verfahrenskostenhilferaten für ein Scheidungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Auch bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kommt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht in Wegfall, wenn der betreuende Elternteil den Unterhalt eines weiteren gemeinsamen, nicht privilegierten volljährigen Kindes sicher stellt. 3. Auch während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29. Mai 2017 für die Zeit ab September 2017 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den Sohn A, geboren am XX.XX.2000, von September 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 245 € und von der Zeit von Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von monatlich 213 € zu zahlen.