SchlHOLG - Beschluss vom 17.11.2011
10 UF 220/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610; BGB § 1612a; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 7/10

Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten; Rechtsnatur eines Abändungsantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 10 UF 220/10

DRsp Nr. 2012/4600

Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten; Rechtsnatur eines Abändungsantrags

1. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners kann ein konkreter Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes oberhalb der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle bemessen werden. Es verbietet sich dabei eine schematische Fortrechnung der Düsseldorfer Tabelle; vielmehr ist zu klären, welche Bedarfsbereiche im Rahmen des sächlichen Existenzminimums durch die Tabellenbeträge abgedeckt sind. Dabei sind die §§ 27 ff SGB XII sowie die Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) bzw. ab dem 1. Januar 2011 das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz beachtlich. 2. Begehrt ein Unterhaltsberechtigter im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung der Unterhaltspflicht aus einem Unterhaltstitel, so stellt dies neben einem Gestaltungsverfahren auch einen Leistungsantrag dar. 3. Erbringt der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel Zahlungen, bleibt die Erfüllung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe; erst dann tritt die Wirkung nach § 362 BGB ein.