OLG Koblenz - Beschluss vom 15.09.2011
7 UF 60/11
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 1453
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 21/10

Höhe des nachehelichen Unterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 7 UF 60/11

DRsp Nr. 2012/23

Höhe des nachehelichen Unterhalts

Aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöhte Versorgungsbezüge des nachehelichen Unterhalt begehrenden Ehegatten sind nicht eheprägend und damit in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 07.12.2010 in seiner Ziffer 3 (nachehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 15.03.2011 bis zum 16.04.2011 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 338 € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin 90 % und der Antragsteller 10 % zu tragen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.056,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Antragsgegnerin verlangt im Rahmen des Scheidungsverbundes von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 338 €.