Auf die Berufung des Klägers vom 11.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 06.09.2013 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 21.616,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 375,92 € zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. II. III. IV.
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