OLG München - Urteil vom 21.02.2014
10 U 4039/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NZV 2014, 6
NZV 2015, 35
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 3206/12

Höhe des Nutzungsausfallschadens bei Unfallbeschädigung eines Pkw

OLG München, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 4039/13

DRsp Nr. 2014/3766

Höhe des Nutzungsausfallschadens bei Unfallbeschädigung eines Pkw

Für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung und für den erforderlichen Zeitraum der Schadensfeststellung ist regelmäßig Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Den Geschädigten trifft aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht heraus gem. § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zur Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens stellt sich nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte, nachdem er erkannt hat, dass im Wege des selbständigen Beweisverfahrens keine schnelle Beweissicherung erfolgen wird, selbst die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens veranlasst hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 11.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 06.09.2013 (Az. 54 O 3206/12) in Nr. 1. bis 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 21.616,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 375,92 € zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. II. III. IV.