Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Rechtsstreit ist, soweit es um den Unterhalt für die Vergangenheit bis Dezember 1994 einschließlich geht, zur Entscheidung reif, so dass gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil entschieden werden kann.
Für diesen Zeitraum hat die Berufung teilweise Erfolg. Denn der Beklagte schuldet der Klägerin 1994 aus § 1361 BGB nur 10.698,00 DM Trennungsunterhalt statt der erstinstanzlich zuerkannten 14.274,03 DM, nämlich für Januar bis März 1994 monatlich 815,00 DM und für April bis Dezember 1994 monatlich 740,00 DM Elementar- zuzüglich 177,00 DM Vorsorgeunterhalt.
I.
Der Bedarf der Klägerin
Da die Parteien eine sogenannte Hausfrauenehe geführt haben, waren die ehelichen Lebensverhältnisse im Hinblick auf das Erwerbseinkommen lediglich von dem des Beklagten geprägt.
1.
Dieses errechnet sich für 1994 auf der Basis der überreichten, Besoldungsmitteilungen wie folgt:
Januar 1994 4.306,12 DM
Februar 1994 4.993,08 DM
März bis Juni 1994, 4.x 4.411,24 DM 17.644,96 DM
Juli 1994 5.038,25 DM
August bis Nov. 1994, 4 x 4.416,24 DM 17.664,96 DM
Dezember 1994 7.747,01 DM
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