OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2015
3 UF 76/14
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 265/13 - 17.04.2014,

Höhe des TrennungsunterhaltsBerücksichtigung von Leistungen des Unterhaltsschuldners aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungUmfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 3 UF 76/14

DRsp Nr. 2015/4238

Höhe des Trennungsunterhalts Berücksichtigung von Leistungen des Unterhaltsschuldners aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Leistungen des Unterhaltsschuldners aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben Lohnersatzfunktion und stellen unterhaltspflichtiges Einkommen dar. 2. Ist das Trennungsjahr abgelaufen und steht das Scheitern der Ehe fest, weil einer der Ehegatten den Scheidungsantrag gestellt hat, so ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet, eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 17.4.2014 teilweise abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2015 in Höhe von 15.691 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.308 € seit dem 5.6.2013, ferner beginnend ab März 2015 einen laufenden monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 753 € zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.