Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.02.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung zum Kindesunterhalt betrifft.
Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold auf die Beschwerde unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
In Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2020, II -
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