OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2015
4 WF 235/14
Normen:
JVEG § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1830
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 213/14
AG Wiesbaden, vom 09.04.2014

Höhe des Übersetzerhonorars bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten oder sonstigen nicht editierbaren Texten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 4 WF 235/14

DRsp Nr. 2015/15689

Höhe des Übersetzerhonorars bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten oder sonstigen nicht editierbaren Texten

§ 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ist im Wege der Rechtsfortbildung zwecks Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass das erhöhte Honorar für die Übersetzung nicht elektronisch zur Verfügung gestellter oder sonstiger nicht editierbarer Texte anfällt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 9.4.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des hier anhängigen weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Vergütung des vom Amtsgericht in Anspruch genommenen Übersetzers.