OLG Koblenz - Beschluss vom 21.02.2007
14 W 116/07
Normen:
JVEG § 4 § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1761
JurBüro 2007, 492
OLGReport-Koblenz 2007, 599
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 150/06

Höhe des Übersetzerhonorars für die Übertragung deutschsprachiger Formulare in eine Fremdsprache

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 14 W 116/07

DRsp Nr. 2008/23736

Höhe des Übersetzerhonorars für die Übertragung deutschsprachiger Formulare in eine Fremdsprache

»Sind deutschsprachige Formulare ihrem Layout entsprechend in eine Fremdsprache zu übertragen, kann die besondere graphische Gestaltung eine Erhöhung des Übersetzerhonorars rechtfertigen. Es muss sich nicht um eine Erschwernis der eigentlichen Übersetzungsaufgabe handeln.«

Normenkette:

JVEG § 4 § 11 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach § 4 Abs. 5 JVEG zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht wegen einer erheblichen Erschwerung das Honorar auf 1, 85 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes festgesetzt (§ 11 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 JVEG).

1. Das Landgericht ist von einer Erhöhung der Schwierigkeit der Übersetzung deshalb ausgegangen, weil der Übersetzer sich an das Layout der zu übersetzenden Formulare halten sollte. Dieser hat entsprechend den deutschen Vordrucken zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Vordrucke in spanischer Sprache hergestellt und zwar auch betreffend die Formulare, die sich über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beziehen.