Die weitere Beschwerde ist nach § 4 Abs. 5 JVEG zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht wegen einer erheblichen Erschwerung das Honorar auf 1, 85 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes festgesetzt (§ 11 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 JVEG).
1. Das Landgericht ist von einer Erhöhung der Schwierigkeit der Übersetzung deshalb ausgegangen, weil der Übersetzer sich an das Layout der zu übersetzenden Formulare halten sollte. Dieser hat entsprechend den deutschen Vordrucken zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Vordrucke in spanischer Sprache hergestellt und zwar auch betreffend die Formulare, die sich über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beziehen.
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