OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2003
8 WF 296/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1210

Höhe des Unterhalts bei Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 8 WF 296/02

DRsp Nr. 2004/15005

Höhe des Unterhalts bei Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners

1. Lebt der Unterhaltsschuldner in einer neuen Lebenspartnerschaft, so ist der Selbstbehalt um insgesamt 27% abzusenken, da hierdurch auch die übrigen Lebenshaltungskosten verringert werden. 2. Der von einem ungelernten Arbeiter erzielbare Stundenlohn ist auf 9 EUR zu schätzen, so dass sich bei einer vollschichtigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen von rund 1.500 EUR ergibt. 3. Ist arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Unterhaltsverpflichtete in einer bestimmten Zeit für längere Dauer (hier: nicht ganz fünf Monate) beschäftigt wird, so hat er sich für diesen Zeitraum um eine andere Erwerbstätigkeit zu bemühen, die ihm die Leistung von Unterhalt ermöglicht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 1210