OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2010
9 UF 78/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 270/09

Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 78/10

DRsp Nr. 2010/19364

Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.042 €.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten innerhalb der Beschwerde noch um die Mindestunterhaltsansprüche für ihre gemeinsame Tochter N... F..., geboren am .... Februar 1998.

Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2009 voneinander getrennt, das Scheidungsverfahren ist seit Februar 2010 vor dem Amtsgericht Oranienburg (Az.: 36 F 4/10) rechtshängig. Die Tochter lebt bei der Antragstellerin.

Der Antragsgegner ist Mechaniker bei der B... AG. Die Beteiligten sind zudem Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... 29 in L... mit einer Wohnfläche von 125 qm, der objektive Wohnwert beträgt unstreitig zumindest 800 €. Das Wohneigentum wird nach der Trennung von dem Antragsgegner allein bewohnt. Für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung müsste er unstreitig eine Kaltmiete von 500 € aufwenden.