OLG Bremen - Beschluss vom 29.04.2010
4 WF 41/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 43
NJW-RR 2011, 81
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1308/09

Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes bei Überlassung eines Hundes

OLG Bremen, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 4 WF 41/10

DRsp Nr. 2010/17838

Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes bei Überlassung eines Hundes

Unterhaltungskosten für einen dem Kind überlassenen Hund können einen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt auslösen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1612a;

Gründe:

I. Die am [...] 1995 geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin und lebt bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater. Im Zeitraum vom 06.06.2008 bis 13.02.2009 lebte sie vorübergehend bei der Antragsgegnerin. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin auf Bitten der Antragstellerin einen Hund. Diesen Hund behielt die Antragstellerin mit Einverständnis der Antragsgegnerin nach ihrer Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung der Hundehaltungskosten in Höhe von monatlich € 70,00 zusätzlich zum nach der dritten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlten Regelunterhalt als Mehrbedarf. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.12.2009 zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.