OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2015
21 W 45/15
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1960; MetrRegFrankfG HE § 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2003
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1487
ZEV 2015, 547
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.01.2015

Höhe des Vergütungssatzes bei berufsmäßiger NachlasspflegschaftHöhe des Stundensatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 21 W 45/15

DRsp Nr. 2015/9473

Höhe des Vergütungssatzes bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft Höhe des Stundensatzes

Bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft ist im Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft ein Vergütungssatz von 100 € netto pro Stunde angemessen, sofern der Nachlasspfleger seinen Kanzleisitz im Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main aufweist. Eine Gemeinde ist in der Regel zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main zu zählen, sofern sie in einem der in § 2 MetropolG erfassten Landkreise liegt.

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 13. Januar 2015 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 29. September 2014 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 7. April 2014 bis zum 29. September 2014 eine Vergütung in Höhe von 2.370,09 € einschließlich 378,42 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt.

Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.

Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 711,09 €.

Normenkette:

BGB § 1836; BGB § 1960; MetrRegFrankfG HE § 2;

Gründe:

I.