OLG Celle - Urteil vom 12.05.1998
18 UF 236/97
Normen:
BGB § 1360a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)258c
FamRZ 1999, 162
OLGReport-Celle 1998, 227

Höhe des Wirtschaftsgeldes in Doppelverdienerehe

OLG Celle, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 18 UF 236/97

DRsp Nr. 1999/4712

Höhe des Wirtschaftsgeldes in Doppelverdienerehe

»1. Zur Höhe des Anspruches auf Wirtschaftsgeld in einer Doppelverdienerehe.2. Der Anteil, mit dem sich jeder Ehegatte an den Kosten des Familienunterhalts, einschließlich des Wirtschaftsgeldes zu beteiligen hat, ergibt sich aus dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte nach Abzug des beiden Ehegatten zustehenden Taschengeldes.«A. Aus § 1360a Abs. 2 S. BGB ergibt sich ein Anspruch des haushaltsführenden Ehegatten auf Überlassung des Wirtschaftsgelds, das er für die eigenverantwortliche Haushaltsführung benötigt. Die Höhe des Wirtschaftsgelds bestimmt sich nach den zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie ohne Taschengeld erforderlichen Geldmittel unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens beider Ehegatten.B. In einer Doppelverdiener-Ehe, in der beide Ehegatten zur Haushaltsführung und zu finanziellen Beiträgen verpflichtet und berechtigt sind, sind die Beiträge zum Familienunterhalt einschließlich des Wirtschaftsgelds im Verhältnis ihrer für gemeinsame Zwecke zur Verfügung stehenden Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. Von den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften beider Ehegatten sind allerdings zunächst die Beträge abzusetzen, die ihnen als Taschengeld zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen sollen.