OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2010
10 UF 15/10
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; FGB-DDR § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 114
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 56/06

Höhe des Zugewinnausgleichs einer vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 10 UF 15/10

DRsp Nr. 2010/17228

Höhe des Zugewinnausgleichs einer vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR ist nicht nur der in der Ehe erzielte Wertzuwachs auszugleichen. Der Anspruch orientiert sich vielmehr am Wert des Alleinvermögens, zu dessen Werterhaltung der Ehegatte beigetragen hat. Im Rahmen des richterlichen Ermessens i.S. von § 40 Abs. 2 FGB-DDR ist insbesondere die Zeitdauer zwischen der Eheschließung und dem Beitrittszeitpunkt zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Dezember 2009 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in seinem Ausspruch betreffend den Zugewinnausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 9.848 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des Antragsgegners und der Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 102.691,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1;