BayObLG - 15.12.1987 (BReg 1 Z 44/87) - DRsp Nr. 1992/6887
BayObLG, vom 15.12.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 44/87
DRsp Nr. 1992/6887
Der Senat faßt seine Entscheidung, soweit sie die in § 55 c i.V.m. § 50 bFGG vorgeschriebene Kindesanhörung betrifft, in folgenden Leitsätzen zusammen:
»Im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung der Eltern zur Adoption [§ 1748 BGB] haben die Gerichte der Tatsacheninstanzen ein vierjähriges Kind grundsätzlich [persönlich] anzuhören. Schwerwiegende Gründe [i.S. des § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG], die es rechtfertigen, von der Anhörung ausnahmsweise abzusehen, können auch dann vorliegen, wenn Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß Neigungen des Kindes zu seinen Eltern, Bindungen an sie, welche für die Entscheidung über die Ersetzung ihrer Einwilligung zur Adoption von Bedeutung sein könnten, sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht entwickeln konnten.«