OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2003
11 WF 160/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 ; BGB § 1605 Abs. 1 ; BGB § 260 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1105
FuR 2004, 264
OLGReport-Hamm 2004, 85
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 414/02

Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht des zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 160/03

DRsp Nr. 2004/2047

Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht des zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs

»Im Rahmen einer Auskunft nach §§ 1361 IV, 1605 I, 260 BGB hat der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen".«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 ; BGB § 1605 Abs. 1 ; BGB § 260 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.