AG Beckum, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 414/02
Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht des zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs
OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 160/03
DRsp Nr. 2004/2047
Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht des zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs
»Im Rahmen einer Auskunft nach §§ 1361 IV, 1605 I, 260 BGB hat der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen".«