OLG Koblenz - Urteil vom 13.01.2003
11 UF 713/02
Normen:
BGB § 138 § 242 § 1408 § 1570 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 103/00

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 11 UF 713/02

DRsp Nr. 2008/23471

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

»Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 1408 § 1570 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Es wird zunächst auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 22. November 2002 Bezug genommen.

Die Parteien haben am 2. August 1995 geheiratet und sind seit dem 11. April 2003 durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mainz vom 22. November 2002 rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe sind die Kinder J...., geboren am ... September 1995, und die Zwillinge H... und P..., jeweils geboren am ... März 1998 hervorgegangen. Die Kinder leben mit der Antragsgegnerin im gleichen Haus wie der Antragsteller in einer der Mutter des Antragstellers gehörenden Wohnung. Für diese Wohnung hat die Antragsgegnerin an die Mutter des Antragstellers einen monatlichen Mietzins von 825 EUR zu entrichten.