FG Köln - Urteil vom 25.11.2010
10 K 4339/07
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Inlandswohnsitz des Kindes

FG Köln, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 10 K 4339/07

DRsp Nr. 2011/2642

Inlandswohnsitz des Kindes

Bei einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt des Kindes zu Ausbildungszwecken (Schul- und Universitätsausbildung in der Türkei) reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken regelmäßig nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind B, geboren am 7.4.1987.

Der Sohn des Klägers lebt seit September 2006 in der Türkei und besuchte hier bis zum 15.6.2007 eine Schule. Im Zeitraum von September 2007 bis August 2008 besuchte er in der Türkei einen Universitätsvorbereitungskurs, seit dem 1.9.2008 besucht er die Universität in C.

Im Zeitraum August bis Dezember 2006 hielt sich der Sohn des Klägers insgesamt vier Tage in Deutschland, im Zeitraum Januar bis Dezember 2007 hielt er sich insgesamt 11,5 Wochen und im Jahr 2008 insgesamt ca. 5 Wochen in Deutschland auf. Auf die Ein- und Ausreiseliste der türkischen Ausländerbehörde vom 13.01.2009, Blatt 99 d. A., wird Bezug genommen.

Die Wohnung des Klägers in A, die er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter bewohnt, hat eine Größe von 76 qm. Sie besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad und WC.