BayObLG - Beschluß vom 30.04.1993
1Z BR 104/92
Normen:
BGB § 1666 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993 Nr.48
BayObLGZ 1993, 203
DAVorm 1993, 725
EzFamR aktuell 1993, 300
FamRZ 1993, 1350
FuR 1993, 290
MDR 1993, 649
NJW-RR 1993, 1224

Interesse des Kindeswohl: Rauchverbot gegen Eltern

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 104/92

DRsp Nr. 1993/3624

Interesse des Kindeswohl: Rauchverbot gegen Eltern

1. Der Staat ist im Rahmen des § 1666 BGB nicht verpflichtet, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung zu sichern, sondern nur im Notfall einzugreifen, wenn die Eltern ihre Pflichten verletzen.2. Ein Rauchverbot gegen die Eltern kann nur verhängt werden, wenn durch das Rauchen in Anwesenheit der Kinder im Einzelfall eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes in Betracht kommt etwa durch Überempfindlichkeit gegen Rauch.

Normenkette:

BGB § 1666 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das 14 Jahre alte Mädchen A stammt aus der ersten Ehe der Beteiligten zu 2. Sie wurde vom Beteiligten zu 3, dem nunmehrigen Ehemann der Mutter, als Kind angenommen. Aus der Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 ist das jetzt 4 1/2 Jahre alte Mädchen B. hervorgegangen.

Die Beteiligte zu 1, die Mutter der Beteiligten zu 2 und Großmutter der Kinder, hat sich in mehreren Verfahren darum bemüht, A in ihren Haushalt zurückzuführen, in dem sich das Mädchen bis September 1985 befunden hatte. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgebracht, ihre Tochter und deren Ehemann seien starke Raucher und gefährdeten dadurch die Gesundheit des Mädchens, das an einer Erkrankung der Atemwege leide und gegen Tabakrauch allergisch sei. Das Begehren der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.