OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.10.2018
7 UF 617/18
Normen:
FamFG § 105; FamFG § 267; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 247; StGB § 266 Abs. 2; EGBGB Art. 14 Abs. 1; ROM II-VO Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 840
FuR 2019, 345
IPRax 2020, 234
NJW-RR 2019, 710
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 69/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für Ansprüche eines Ehegatten wegen Verfügungen über ein Bankkonto des anderen Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 7 UF 617/18

DRsp Nr. 2019/224

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für Ansprüche eines Ehegatten wegen Verfügungen über ein Bankkonto des anderen Ehegatten

1. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß §§ 105, 267 FamFG scheidet aus, wenn die internationale Zuständigkeit für den Verfahrensgegenstand europarechtlich, z. B. mit der Brüssel Ia-VO, geregelt ist. (Rn. 21)2. Trifft ein Ehegatte nach erfolgter Trennung unter Missbrauch einer ihm früher erteilten Vollmacht eine Verfügung über ein Bankkonto des anderen Ehegatten, richtet sich ein hieraus entstehender Anspruch aus unerlaubter Handlung nach deutschem Recht, wenn das Konto, über welches verfügt wurde, bei einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland geführt wurde und die Überweisung zugunsten eines Kontos einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe aber nach deutschem Recht richteten, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, Art. 4 Rom II-Verordnung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB. (Rn. 26)