OLG Thüringen - Beschluss vom 20.12.2018
4 UF 496/18
Normen:
AbWirkG § 2;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 342/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 4 UF 496/18

DRsp Nr. 2019/1051

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Adoption ist gem. § 101 FamFG nur dann gegeben, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sowohl die annehmende Antragstellerin als auch das Kind die russische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der russischen Föderation haben. Dass der jetzige Ehemann der Antragstellerin deutscher Staatsangehöriger ist, ist ohne Bedeutung, wenn er zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung nicht mit der Antragstellerin verheiratet war und somit nicht "annehmender Ehegatte" i.S. von § 101 FamFG ist.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 25.10.2018 (Az. 47 F 342/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AbWirkG § 2;

Gründe:

I.