OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.09.2016
7 UF 1142/15
Normen:
FamFG § 105 Abs. 2; FamFG § 262 Abs. 2; ZPO §§ 12 ff.; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1; BGB § 149 slowakisches;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 698
IPRax 2017, 11
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 4200/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem GüterrechtMaßgebliches Güterrecht für Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Brastislava geschlossenen Ehe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 UF 1142/15

DRsp Nr. 2016/19769

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht Maßgebliches Güterrecht für Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Brastislava geschlossenen Ehe

§§ 12 ff. ZPO Art. 220 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB § 149 slowakisches BGB 1. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht international zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen.2. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Bratislava geschlossenen Ehe zweier Angehöriger der damaligen tschechoslowakischen sozialistischen Republik unterliegen materiell slowakischem Recht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs beide inzwischen geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zusätzlich die Staatsangehörigkeit der slowakischen Republik besitzt.3. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Ehescheidung gemäß § 149 slowakisches BGB.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.

II. III.