OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.2015
6 UF 225/13
Normen:
EuUnthVO Art. 15; EuUnthVO Art 3 Buchst. a; Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht; Ratsbeschluss vom 30.11.2009 Art. 5;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 92/11

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines in den USA lebenden Kindes gegen seinen in Deutschland lebenden Vater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 6 UF 225/13

DRsp Nr. 2016/3709

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines in den USA lebenden Kindes gegen seinen in Deutschland lebenden Vater

1. Gem. Art. 3 lit. a EuUnthVO ist für eine Entscheidung in einem Mitgliedsstaat in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Gem. Art. 15 EuUnthVO bestimmt sich das anzuwendende materielle Unterhaltsrecht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Zwar ist dieses als Staatsvertrag bisher nicht in Kraft getreten, findet aber in den Mitgliedsstaaten der EU aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 seit dem 18.06.2011 Anwendung. 3. Gem. Art. 5 des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 ist das HUP auch auf Unterhaltsforderungen anzuwenden, die in einem Mitgliedsstaat vor dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung des Protokolls geltend gemacht werden, sofern die Einleitung des Verfahrens ab dem Beginn der Anwendbarkeit der EuUnthVO erfolgte. 4. In Verfahren nach § 237 FamFG ist der Antragsgegner gehindert, Einwendungen gegen seine Leistungsfähigkeit zu erheben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.