OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2013
5 UF 139/11 eA
Normen:
KSÜ Art. 11 Abs. 1; EuEheVO Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 36/11

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 5 UF 139/11 eA

DRsp Nr. 2014/4064

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

Abgesehen von den Fällen des Art. 11 Abs. 1 KSÜ bzw. Art. 20 Abs. 1 EuEheVO kann die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen lediglich aus der für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn einstweilige Maßnahmen - wie die deutsche Einstweilige Anordnung seit 2009 - selbständige Verfahren darstellen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2011 (2 F 36/11 SO EA) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KSÜ Art. 11 Abs. 1; EuEheVO Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes A., geb. am ... 2007. Der Kindesvater hat im Oktober 2009 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge.

Die Eltern lebten zunächst zusammen in einem Haushalt mit zwei weiteren Kindern der Mutter, die von zwei weiteren Vätern abstammen, S. D., geb. am ... 2001, und L. D., geb. am ... 2004.