KG - Beschluss vom 02.03.2015
3 UF 156/14
Normen:
KSÜ Art. 5; KSÜ Art. 7; KSÜ Art. 10; EuEheVO Art. 61 lit. a; EuEheVO Art. 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 171 F 8645/12

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen

KG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 3 UF 156/14

DRsp Nr. 2015/4509

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen

1. Internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen: Kein Vorrang von Art. 8 EuEheVO (perpetuatio fori) gegenüber Art. 5 KSÜ gemäß Art. 61 lit. a EuEheVO bei Aufenthaltswechsel des Kindes während eines laufenden Sorgeverfahrens in einen Vertragsstaat des KSÜ, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. 2. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit in Kindschaftssachen gemäß Art. 10 KSÜ kommt nur bei bereits anhängiger Ehesache im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig entschiedener oder anderweitig erledigter Ehesache in Betracht. 3. Allein die Überbringung des Kindes durch ein Elternteil ins Ausland begründet noch keinen Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteils im Sinne von Art. 7 KSÜ, wenn dem überbringenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht - sei es auch nur vorläufig - im Zeitpunkt der Überbringung allein zusteht. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 09. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Vaters auf Feststellung, dass das Verbringen des Kindes nach Moskau als widerrechtlich anzusehen sei, wird als unzulässig verworfen.