Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 09. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Vaters auf Feststellung, dass das Verbringen des Kindes nach Moskau als widerrechtlich anzusehen sei, wird als unzulässig verworfen.
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