OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.11.2000
10 WF 3870/00
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ; IPRG Kroatien und Mazedonien Art. 61, 89 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 167
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1079/00

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Scheidungsverfahren - kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - mazedonischer Ehemann ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 10 WF 3870/00

DRsp Nr. 2001/951

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Scheidungsverfahren - kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - mazedonischer Ehemann ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

»Für das Scheidungsverfahren einer kroatischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gegen ihren mazedonischen Ehemann ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.«

Normenkette:

ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ; IPRG Kroatien und Mazedonien Art. 61, 89 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskastenhilfe für ein vor dem Familiengericht Regensburg durchzuführendes Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache elterliche Sorge.