BGH - Urteil vom 17.04.2013
XII ZR 23/12
Normen:
EuGVVO Art. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 311
FamRBint 2013, 88
FamRZ 2013, 1113
MDR 2013, 867
NJW 2013, 2597
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 450/05
OLG Frankfurt am Main, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 365/10

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine auf Erlangung der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt gerichtete Stufenklage

BGH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen XII ZR 23/12

DRsp Nr. 2013/14550

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine auf Erlangung der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt gerichtete Stufenklage

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.b) Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 5 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Erteilung von Auskunft und die Zahlung von Trennungsunterhalt.