BGH - Urteil vom 04.08.2004
XII ZR 28/01
Normen:
EuGVÜ Art. 2 Abs. 1 Art. 16 Nr. 1a ; EuGVVO Art. 2. Abs. 1 Art. 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 43
FuR 2005, 132
IPRax 2007, 210
MDR 2005, 138
NJW-RR 2005, 72
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M., vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Kassel, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts

BGH, Urteil vom 04.08.2004 - Aktenzeichen XII ZR 28/01

DRsp Nr. 2004/13345

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts

»a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - Rs C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 2 Abs. 1 Art. 16 Nr. 1a ; EuGVVO Art. 2. Abs. 1 Art. 22 Nr. 1 ;

Tatbestand: