OLG Köln - Beschluß vom 07.01.2000
25 UF 194/99
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO §§ 771, 621 ; ZVG § 28 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 319
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 162/98

Interventionsklage gem. § 771 ZPO des Ehegatten im Teilungsversteigerungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 25 UF 194/99

DRsp Nr. 2000/3462

Interventionsklage gem. § 771 ZPO des Ehegatten im Teilungsversteigerungsverfahren

1. Betreibt ein Ehegatte des Teilungsversteigerungsverfahren betreffend den im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundbesitzes zwecks Aufhebung der Gemeinschaft und wendet der Ehegatte hiergegen ein, der hälftige Anteil des das Teilungsversteigerungsverfahren betreibenden Ehegatten verkörpere dessen gesamtes Vermögen, so dass dieser gemäß § 1365 BGB darüber ohne seine - des anderen - Ehegatten Zustimmung nicht verfügen dürfe, ist diese Einwendung mit der Interventionsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen, weil der einwendende Ehegatte mangels Verfügbarkeit eines anderen Rechtsbehelfes (kein Fall des § 28 ZVG) ansonsten rechtlos wäre.2. Da der Interventionsprozess im weiteren Sinne eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht zum Gegenstand hat, ist die funktionelle Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts gegeben.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO §§ 771, 621 ; ZVG § 28 ;

Gründe: