Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG
zurückzuweisen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
04.10.2013
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht- Familiengericht- Esslingen rechtshängig (Az: 6 F 806/10).
Die Beteiligten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Gebäudegrundstücks X-Weg 00, 00000 B.. Am 11.6.2003 trafen die Beteiligten über das Grundstück folgende Vereinbarung:
1. Es ist geplant, dieses Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen, welches zum Teil eigenen Wohnzwecken, zum Teil fremdgewerblichen Zwecken dient.
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