OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2010
6 U 30/10
Normen:
UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 210/09

Irreführung durch Werbung eines Berufsbetreuers mit der Angabe Rechtliche Betreuung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 30/10

DRsp Nr. 2010/16105

Irreführung durch Werbung eines Berufsbetreuers mit der Angabe "Rechtliche Betreuung"

Die Werbung eines berufsmäßigen Betreuers mit der - im Gesetz (Überschrift zu §§ 1896 ff. BGB) vorgesehenen - Angabe "Rechtliche Betreuung" ist im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung jedenfalls dann nicht irreführend, wenn in der Werbung gleichzeitig ein nicht auf die Erbringung einer umfassenden Rechtsberatung hindeutender Berufsabschluss mitgeteilt wird (hier: Dipl.-Sozialarbeiter und Heilpraktiker).

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe:

I.