OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.06.2010
16 WF 95/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2010, 526
JurBüro 2010, 487
Rpfleger 2010, 585
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 305/09

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 16 WF 95/10

DRsp Nr. 2010/12763

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Kostenentscheidungen, die in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht ergangen sind, isoliert mit der Beschwerde angefochten werden können. 2. Zur Frage der Kostenauferlegung gem. § 81 Abs1 FamFG.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 608,33 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Mit am 23.10.2009 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Neuregelung des Umgangs mit seinen am ... 1995 und ... 2001 geborenen Kindern L. und A. beantragt.